SARR - Satzung
Schulverein an der Adolf-Reichwein-Realschule e.V.
Satzung
§ 1 Name , Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen ,,Schulverein an der Adolf-Reichwein-Realschule e.V. (SARR)" und hat seinen Sitz in Witten.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben
1. Zweck des Vereins ist es, eine lebendige Verbindung zwischen Schule, Lehrern, Eltern, Schülern und Ehemaligen zu schaffen und zu pflegen. Die Bildungsaufgaben der Schule und gemeinschaftliche Ziele sollen ergänzend, also nur soweit nicht der Schulträger zur Leistung verpflichtet ist, ideell, materiell und finanziell gefördert werden.
2. Parteipolitische, konfessionelle und rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke gem. § 55 A.O. Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mittel und Vereinsvermögen
Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Überschüsse aus Veranstaltungen
c) Spenden
d) Überschüsse aus dem Schülercafé
§ 4 Beiträge
1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Der Beitrag beträgt 1,-- Euro pro Monat und Mitglied. Änderungen der Beitragshöhe sind nur durch die Mitgliederversammlung möglich.
2. Der Beitrag wird am ersten Schultag des neuen Schuljahres in seiner Gesamtheit fällig. Zahlung hat binnen 6 Wochen nach Schuljahresbeginn zu erfolgen.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können Einzelpersonen die das Achtzehnte (18) Lebensjahr vollendet haben und juristische Personen werden. Die Aufnahme erfolgt durch Beitrittserklärung und deren Zustimmung durch den Vorstand, die auch stillschweigend erfolgen kann.
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Beitrages. Seine Rechte aus der Mitgliedschaft kann nur derjenige wahrnehmen, der zuvor den fälligen Jahresbeitrag entrichtet hat.
3. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch schriftliche Kündigung,
b) durch Tod,
c) wenn der fällige Jahresbeitrag nicht bis zum 31. Dezember des laufenden Schuljahres entrichtet ist. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht. Der Vorstand kann Ausnahmen bestimmen.
d) durch Ausschluss.
4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Zwecken des Vereins grob zuwiderhandelt.
5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgezahlt. Der Ausschluss wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Er muss begründet werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ordnet durch Beschlussfassung die gesamten Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind. Ihr steht insbesondere zu
a) die Wahl des Vorstandes.
b) die Wahl der Kassenprüfer.
c) die Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Rechenschaftsberichts.
d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
e) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
f) die Beschlussfassung über Änderung der Beitragshöhe.
2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel (1/3) der Mitglieder schriftlich beim Vorstand verlangt wird. Die Einberufung hat schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung mindestens 1 Woche vor dem Versammlungstermin zu erfolgen. Die Form ist gewahrt, wenn die schriftliche Einladung an die Schüler der ARR verteilt wird. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist.
Die Mitgliederversammlung nimmt entgegen:
a) den Tätigkeitsbericht des Vorstandes.
b) den Bericht des Kassierers
c) den Bericht der Kassenprüfer.
3. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens die Beschlüsse im Wortlaut enthalten muss. Die Urschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 8 Vorstand
1. Die Geschäfte des Vereins führt der aus der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand.
Er setzt sich zusammen aus:
1. Vorsitzendem,
2. Vorsitzendem,
Schriftführer und Kassierer
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Kassierer
dem Schriftführer.
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
3. Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
4. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie sind gehalten, den Verein nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen, die ihnen dabei entstehenden Auslagen werden gegen Nachweis erstattet.
5. Der Vorstand tritt außerhalb der Mitgliederversammlung mindestens zweimal im Jahr zusammen. Er leitet den Verein nach dem in § 2 genannten Zweck. Er ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Zur Fassung eines Beschlusses bedarf es der einfachen Mehrheit, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 9 Satzungsänderung
1. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung. Soweit die Satzungsänderung die Zwecke des Vereins oder seine Vermögensveränderungen betrifft, ist vor der Beschlussfassung die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen. Satzungsänderungen werden dem Amtsgericht angezeigt.
2. Der Vorstand hat das Recht, Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht oder vom Finanzamt schriftlich gefordert werden, ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
§ 10 Kassenprüfung
Die Kassenprüfer prüfen am Ende des Geschäftsjahres die Bücher und die Kasse des Vereins. Sie können in der Zwischenzeit unangekündigt Zwischenprüfungen vornehmen.
Sie erstatten Bericht an den Vorstand und an die nächste Mitgliederversammlung.
Ein Kassenprüfer darf maximal zwei Jahre nacheinander sein Amt ausüben.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine solche Versammlung darf nur auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel aller Mitglieder einberufen werden. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend sind.
2. Zu dem Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der Versammlung erforderlich. Der bis dahin amtierende Vorstand ist für die Abmeldung des Vereins bei allen Instanzen und für die Löschung im Vereinsregister verantwortlich.
3. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Der Beschluss hierzu erfolgt durch den Vorstand. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.
§ 12 Verweisung auf das BGB
Soweit diese Satzung keine Regelung enthält, gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die des BGB. Sollte eine Vorschrift dieser Satzung unwirksam sein, so bleiben die übrigen Vorschriften der Satzung gültig.